§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen
Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschaeftsbedingungen
regeln die Geschaeftsbedingungen zwischen der Psychologischer Beraterin und
dem/der Klienten/in als Beratungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit
zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Klient/in das generelle Angebot
der Psychologischen Beraterin, die Beratung bei der Aufarbeitung und Uberwindung
sozialer Konflikte oder sonstiger Zwecke au?erhalb der Heilkunde fur jedermann auszuueben,
annimmt und sich an die Psychologische Beraterin zum Zwecke der Beratung, auch inklusive
Gespraechen, Uebungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung sowie Entspannungsuebungen
nach Ma?gabe der psychologischen Beratung und der angegeben Verfahren wendet.
Die Psychologische Beraterin ist berechtigt, einen Beratungsvertrag ohne Angabe
von Gruenden abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhaeltnis nicht erwartet
werden kann, wenn die Psychologische Beraterin aufgrund ihrer Spezialisierung oder
aus gesetzlichen Gruenden nicht beraten kann oder darf, oder wenn es Gruende gibt,
die sie in Gewissenskonflikte bringen konnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch
der Psychologischen Beraterin fur die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen,
inklusive Entspannung/Verfahren erhalten.
§ 2 Inhalt des Beratungsvertrages
Die Psychologische Beraterin erbringt
ihre Dienste gegenueber dem/der Klienten/in in der Form, dass
sie ihre Kenntnisse und Faehigkeiten zwecks Beratung, Entspannung, Praevention anwendet.
Die Psychologische Beraterin ist berechtigt, die Methoden anzuwenden,
die dem mutmasslichen Klientenwillen entsprechen, sofern der/die Klient/in hierueber keine Entscheidung trifft.
Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann nicht in Aussicht
gestellt oder garantiert werden. Soweit der/die Klient/in die Anwendung derartiger Gespraeche oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschliesslich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten werden will, hat er das der Psychologischen Beraterin gegenueber zu erklaeren.
Die Psychologische Beraterin darf keine Krankschreibungen vornehmen
und sie darf keine Medikamente verordnen.
§ 3 Mitwirkung des Klienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Klient/in nicht
verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Faellen aber nur
bei aktiver Mitwirkung des/der Klienten/in sinnvoll. Dies gilt
insbesondere fuer die Erteilung erforderlicher Auskuenfte als Grundvoraussetzung
fuer eine Beratung wie auch fuer eine aktive Mitarbeit bei Entspannungsuebungen und
anderen Methoden. Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen aerztliche
Untersuchung fuer den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Klienten/in bestimmend
sein. Die Psychologische Beraterin ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen
nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Klient/in die Beratungsinhalte verneint.
§ 4 Honorierung der Psychologischen Beraterin
Die Psychologische Beraterin hat fur ihre Dienste einen Honoraranspruch.
Wenn die Honorare nicht individuell zwischen der Psychologischen Beraterin und
dem/der Klienten/in vereinbart worden sind, gelten die Saetze, die in der Preisliste
der Psychologischen Beraterin aufgefuehrt sind. Alle anderen Gebuehrenordnungen oder -verzeichnisse gelten nicht.
Die Honorare sind nach jeder Beratung von dem/der Klienten/in bar gegen Erhalt einer
Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhaelt der/die Klient/in auf Wunsch
eine Rechnung. Die Rechnung enthaelt den Namen und die Anschrift des/der Klienten/in sowie
den Beratungszeitraum mit Angabe der Gegenstaende und angewandten Techniken. Wuenscht der/die
Klient/in keine Spezifizierung in der Rechnung, hat er dies der Psychologischen Beraterin
entsprechend mitzuteilen.
Der/die Klient/in ist darueber informiert, dass die Psychologische Beraterin keine Zulassung
zu Krankenkassen, Beihilfestellen oder sonstigen Kostentraegern hat. Die Honorare sind von den
Klienten selber zu bezahlen.
Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Klient/in
unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallbetrages in Hoehe von 50 % der Termingebuhr. Der Ausfallbetrag
ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die
Klient/in zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle einer
Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist. In diesen Faellen wird jeweils ein Ersatztermin
vereinbart.
Termine, die von Seiten der Psychologischen Beraterin abgesagt werden muessen,
werden dem/der Klienten/in nicht in Rechnung gestellt. Der/die Klient/in hat
in einem solchen Fall keinerlei Ansprueche gegen die Psychologische Beraterin.
Diese schuldet auch keine Angabe von Gruenden.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen
Arzneimitteln den Psychologischen Beratern nicht gestattet
§ 5 Vertraulichkeit der Beratung
Die Psychologische Beraterin behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezueglich
der Inhalte der Gespraeche und Beratungen, der Praevention und Entspannungsverfahren sowie deren
Begleitumstaende und die persoenlichen Verhaeltnissen des/der Klienten/in Auskuenfte nur mit ausdruecklicher
Zustimmung des/der Klienten/in. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse
des/der Klienten/in erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Klient/in zustimmen wird.
Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn die Psychologische Beraterin aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht auf
behoerdliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskunften
an Personensorgeberechtigte, nicht aber fur Auskuenfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehoerige.
Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Praevention und
Entspannungsverfahren persoenliche Angriffe gegen sie oder ihre Berufsausuebung stattfinden und sie
sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
Die Psychologische Beraterin fuehrt Aufzeichnungen ueber ihre Leistungen (Handakte).
Dem/der Klienten/in steht eine Einsicht in diese Handakte zu; er/sie kann diese Handakte
auch heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberuehrt.
Sofern der/die Klient/in eine Akte ueber die Beratung verlangt, erstellt die Psychologische
Beraterin diese kosten- und honorarpflichtig nach tatsaechlichem Zeitaufwand aus der Handakte.
§ 6 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Beratungsvertrag und
den Allgemeinen Geschaeftsbedingungen sollten guetlich beigelegt werden.
Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder
Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des
Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen
ungueltig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit
des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungueltige oder nichtige Bestimmung
ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck
oder dem Parteiwillen am naechsten kommt.
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